Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-2 (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-2a (2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-3 (3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-4 (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-5 (5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-6 (6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-7 (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.