Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz

Stand: 17.05.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-2 (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-2a (2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-3 (3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-4 (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:

1.
das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung,
2.
den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung und
3.
die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-5 (5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-6 (6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e#abs-7 (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.

§ 14d § 14f